09.03.23: Ordnungsbehörde informiert – Anzeige öffentlicher Veranstaltungen (Vergnügungen)

Aus gegebenem Anlass von bevorstehenden öffentlichen Veranstaltungen im Gebiet der erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Köstritz  (und zur Vermeidung der etwaigen Sanktionsmaßnahmen durch die Ordnungsbehörde und anderen Behörden)  weisen wir als zuständige Ordnungsbehörde hiermit vorsorglich darauf hin, dass gemäß § 42 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden Veranstalter einer öffentlichen Vergnügung der Gemeinde oder der erfüllenden Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zulassenden Teilnehmer spätestens 1 Woche vorher schriftlich anzuzeigen ist. Hierzu nutzen Sie bitte das folgende Formular.

Zur kurzen Erläuterung: Vergnügung im Sinne § 42 OBG, heißt über den privaten Bereich hinausgehend, in (auch sonst) für die Öffentlichkeit zugänglichen/für Veranstaltungen geeigneten Räumen bzw. unter „freiem Himmel“ -> gekennzeichnet durch: Zutritt grundsätzlich für „Jedermann“, öffentlich beworben, unbestimmter vielzähliger Teilnehmerkreis usw.

Wird die o. g. Anzeigefrist nicht eingehalten, wird für die Veranstaltung /Vergnügung eine Erlaubnis notwendig. Wir verweisen ausdrücklich auf die Regelung des § 42 ff. OBG.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ordnungsbehörde bei der Stadtverwaltung Bad Köstritz.

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