Auslegung

Bekanntmachung

Anhörung zum Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2023 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften (LT-Drs. 7/5766) mit Anlagen

Der Thüringer Landtag berät den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2023 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften (LT-Drs. 7/5766).

In Artikel 1 § 2 wird für den Landkreis Greiz folgende Strukturänderung vorgeschlagen:

Die Gemeinde Hartmannsdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bad Köstritz eingegliedert. Die Stadt Bad Köstritz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

Das Landratsamt Greiz als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt als Rechtsaufsichtsbehörde zu den vorgesehenen Strukturänderungen, die sein Gebiet betreffen, gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung ein schriftliches Anhörungsverfahren durch.

Mit Schreiben vom 25.07.2022 wurde die Stadt Bad Köstritz sowie die Gemeinde Hartmannsdorf über die Durchführung des Anhörungsverfahrens zum o.g. Gesetzentwurf mit Anlagen informiert und zur Umsetzung auf Ihrem Stadt- bzw. Gemeindegebiet aufgefordert.

Zur Durchführung des Anhörungsverfahren wird folgendes bekanntgegeben:

Der o.g. Gesetzentwurf und Anlagen liegen vom                                                                 

22.August 2022 bis einschließlich 23.September 2022

in der Stadtverwaltung Bad Köstritz und im Büro des Bürgermeisters der Gemeinde Hartmannsdorf während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht für jedermann aus:

  1. Stadtverwaltung Bad Köstritz, Bürgermeistamt, Heinrich-Schütz-Straße 4, 07986 Bad Köstritz
    Montag:  von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
    Dienstag: von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.00 Uhr
    Mittwoch: von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
    Donnerstag: von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.00 Uhr
    Freitag: von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
  2. Gemeinde Hartmannsdorf, Hartmannsdorf Nr. 47, 07586 Hartmannsdorf
    Dienstag: von 17.00 Uhr – 18.00 Uhr

Wesentliche Inhalte der Unterlagen sind folgende:

  1. Gesetzentwurf der Landesregierung eines Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2023 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften (LT-Drs. 7/5766)
  2. Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Gesetzgebungs-verfahren des Thüringer Landtags sowie zur Umsetzung des Beteiligten-transparenzdokumentationsgesetzes (ThürBeteildokG) mit zwei Formblättern (Anlagen 2a, 2b und 2c)

Die Stadt Bad Köstritz, die Gemeinde Hartmannsdorf erhalten gemeinsam mit ihren Einwohnerschaften Gelegenheit, zur vorgeschlagenen Neugliederungsmaßnahme innerhalb der angegebenen Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Somit kann sich jeder Einwohner der Stadt Bad Köstritz und der Gemeinde Hartmannsdorf bis zum 23.09.2022 zur beabsichtigten Neugliederung äußern. Bei Stellungnahmen, die nach dem 23.09.2022 eingehen, kann eine Berücksichtigung nicht gewährleistet werden.

Eventuelle Stellungnahmen sind schriftlich unter Angabe der Vorgangsnr. 15-2022/0405 an das Landratsamt Greiz als Rechtsaufsichtsbehörde, Dr.-Rathenau-Platz 11, 07973 Greiz zur Weiterleitung über das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales an den Landtag zu richten.

Die im Rahmen des oben genannten Anhörungsverfahrens eingehenden Stel-lungnahmen enthalten regelmäßig personenbezogene Daten (Namen, Anschrift und zum Teil Telefonnummern und E-Mailadressen). Die Stellungnahmen werden zum Zweck der Bearbeitung durch die Rechtsaufsichtsbehörde gespeichert und ausgewertet und sodann an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales weitergeleitet. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales speichert die von den Rechtsaufsichtsbehörden übersandten Stellungnahmen, wertet sie aus und leitet die Auswertung und die eingegangenen Stellungnahmen an den Thüringer Landtag weiter.

Das ThürBeteildok erfordert, dass sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, die sich mit inhaltlichen Beiträgen, insbesondere Stellungnahmen, an einem Ge-setzgebungsverfahren beteiligen, in der öffentlich auf den Internetseiten des Thüringer Landtags zugänglichen Beteiligtentransparenzdokumentation mit ihrem Namen und den weiteren in § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG genannten Angaben erfasst werden. Jede natürliche oder juristische Person, die sich an dem Anhörungsverfah-ren zum o. g. Gesetzentwurf mit einer schriftlichen Äußerung beteiligt, muss deshalb zusammen mit ihrer Stellungnahme die in § 5 Abs. 1 ThürBeteildokG geforderten Informationen angeben.

Weitere Einzelheiten können den o.g. Anhörungsunterlagen entnommen werden.

Die durch die Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen eventuell entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Bad Köstritz auf der Seite „Bekanntmachungen“, den Verkündungstafeln und im Amtsblatt der Stadt Bad Köstritz „DER ELSTERTALBOTE“ Nr. 8 / 2022 veröffentlicht.

Bad Köstritz, den 27.07.2022

Oliver Voigt

Bürgermeister


Stadt Bad Köstritz

Ergänzungssatzung „Am großen Stein“

Der Stadtrat der Stadt Bad Köstritz hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2022 gem. § 19 ThürKO i. V. m. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB die Ergänzungssatzung „Am großen Stein“ im Südosten der Ortslage Pohlitz in der Fassung vom 02. Mai 2022 beschlossen.                                         

Der Stadtrat der Stadt Bad Köstritz hat des Weiteren in seiner Sitzung am 19. Mai 2022 den Entwurf des Planes nebst Begründung der Ergänzungssatzung „Am großen Stein“ gebilligt. Hierzu erfolgte entsprechend den Vorgaben des BauGB die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Planvorhaben. Die im Rahmen dieser Beteiligungsverfahren vorgebrachten abwägungsrelevanten Stellungnahmen wurden geprüft. Über die Art und den Umfang, wie die Stellungnahmen berücksichtigt werden sollen, wurde ein Abwägungsbeschluss gem. § 1 Abs. 7 BauGB gefasst. Die sich aus der Abwägung ergebenden Änderungen wurden in den Plan und in die Begründung eingearbeitet. Das Anzeigeverfahren bei der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Greiz wurde durchgeführt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung in der Stadtverwaltung Bad Köstritz in 07586 Bad Köstritz, Heinrich-Schütz-Str. 4 im Bauamt einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen, sowie auf der Internetseite der Stadt Bad Köstritz unter der Adresse www.stadtbadkoestritz.de („Rathaus“/„Bekanntmachung“/“Bebauungspläne“) in die Satzung einsehen. Aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sind die geltenden Hygienemaßnahmen der Stadt Bad Köstritz zu beachten.

Hinweis nach § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO):

„Sollte die von der vorstehenden ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung betroffene Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen sein, so ist eine solche Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der vorstehenden Bekanntmachung gegenüber der Stadt Bad Köstritz, z.B. unter Verwendung der Anschrift Stadtverwaltung Bad Köstritz, Heinrich-Schütz-Straße 4, 07586 Bad Köstritz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

gez. Oliver Voigt

Bürgermeister


Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Stadt Bad Köstritz

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
Wohngebiet „An der Schulstraße“ – Stadt Bad Köstritz
Auslage des Entwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB

  1. Beschluss
    Der Stadtrat der Stadt Bad Köstritz hat in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „An der Schulstraße“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Für den Planbereich ist der Planentwurf von 03.05.2022 maßgebend
  2. Anlass der Planung:
    Bei der Planfläche handelt es sich um eine Abrundungsfläche. Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung von maximal 7 Einfamilienhäusern.
  3. Geltungsbereich des Plangebietes:
    Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wohngebiet „An der Schulstraße“ besitzt eine Größe von ca. 0,46 ha. Er umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Bad Köstritz:
    Flur 5  – Flurstücke 553/13; 552 und teilweise das Flurstück 553/17

Lageplan Plangebiet des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „An der Schulstraße“ (ohne Maßstab)
(geoporthal.thueringen.de – entnommen: 03.12.2021)

Beteiligung der Öffentlichkeit:

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung wird 

vom 29.07.2022 bis einschließlich 31.08.2022

in der Stadtverwaltung Bad Köstritz in 07586 Bad Köstritz, Heinrich-Schütz-Str. 4 im Bauamt während der Dienststunden

Montag:                                               von 9.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag:                                             von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr
Mittwoch:                                             von 9.00 bis 12.00 Uhr und
Donnerstag:                                         von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag:                                                von 9.00 bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt und unter Bebauungsplan, Begründung veröffentlicht.

Hinweis:

Aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sind die geltenden Hygienemaßnahmen der Stadt Bad Köstritz zu beachten.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Entwurf schriftlich, zur Niederschrift oder per mail vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Hinweise: Bei der Abgabe von Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses ist andernfalls nichtmöglich. Ohne Zuordnung der Stellungnahme kann die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein. Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bauleitplanverfahrens eingewilligt. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Stadtrates anonymisiert beraten und entschieden.

4.Umweltprüfung

Der Bebauungsplan wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, i. V. m § 13 b „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“, aufgestellt. Im Bebauungsplan nach § 13 b BauGB i.v.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.

Von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der Angabe gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs.4 BauGB wird abgesehen

Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes wurde eine Potenzialabschätzung Artenschutz (KGS Stadtplanungsbüro Helk GmbH, Stand: 04.2022) durchgeführt und in die Begründung integriert.

5. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange:

Die betroffenen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange werden angeschrieben und erhalten innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (§ 4 (2) BauGB).

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Bad Köstritz, den .23.06.2022                                                      ……………………………………

                                                                                                                  Bürgermeister

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