Gebühren Personenstandswesen

Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums und der Thüringer Meldeverordnung vom 23. April 2019

12 Personenstandswesen  
  Öffentliche Leistungen nach dem Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) und der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) jeweils in der jeweils geltenden Fassung  
12.1 Führung der Personenstandsbücher und Personenstandsregister sowie die hierzu notwendigen Eintragungen ( §§ 3 und 76 PStG ) gebührenfrei
12.2 Erteilung einer Sterbeurkunde oder einer Geburtsurkunde über die Beurkundung eines Sterbefalles oder einer Totgeburt ausschließlich zum Zwecke der Bestattung einschließlich Erteilung von Bescheinigungen über die Anzeige dieser Personenstandsfälle sowie Erteilung einer Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt ( § 21 Abs. 2 , §§ 59 und 60 PStG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 und 3 PStV ) gebührenfrei
12.3 Bestimmung eines Ehenamens sowie Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen im Zusammenhang mit der Eheschließung ( § 1355 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 5 BGB ) gebührenfrei
12.4 Erteilung einer Bescheinigung, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe zusammen mit der Eheurkunde ausgestellt wird ( § 46 Nr. 1 PStV ) gebührenfrei
12.5 Beglaubigung der Erklärung von Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens ihres Kindes anlässlich der Geburtsbeurkundung ( § 21 PStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Satz 2 PStG ) gebührenfrei
12.6 Beurkundungen von Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft ( § 44 PStG ) gebührenfrei
12.7 Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist gebührenfrei
12.8 Personenstandsurkunden, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist ( § 65 Abs. 3 Satz 1 PStG ) gebührenfrei
12.9 Benutzung der Personenstandsregister und Personenstandsbücher für Thüringer Behörden, Thüringer Gerichte und Thüringer Hochschulen ( § 65 Abs. 1 PStG ) gebührenfrei
12.10 Anmeldung einer Erklärung zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ( § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes -LPartG- in Verbindung mit § 17a PStG ) gebührenfrei
12.11 Abgabe der Erklärung zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe in den Amtsräumen des Standesamtes während der allgemeinen Öffnungszeiten ( § 20a LPartG in Verbindung mit § 17a PStG ) gebührenfrei
12.12 Prüfung der Ehevoraussetzungen oder der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ( §§ 13 , 39 Abs. 1 PStG )  
12.12.1 bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 50,00
12.12.2 bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn ausländisches Recht zu beachten ist 100,00
12.12.3 bei Aufnahme und Weiterleitung eines Antrages auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ( § 1309 Abs. 2 BGB , § 12 Abs. 3 PStG ) – zusätzlich zur Gebühr nach 12.12.2 je Antrag 25,00
12.12.4 erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen, soweit diese wegen falscher oder unterlassener Angaben notwendig wird ( § 29 Abs. 2 PStV ) 30,00
12.13 Vornahme der Eheschließung oder Entgegennahme der Erklärung zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ( § 14 PStG , § 20a LPartG in Verbindung mit § 17a PStG )
12.13.1 in den Amtsräumen des Standesamtes
12.13.1.1 während der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes 20,00
12.13.1.2 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung 70,00
12.13.2 außerhalb der Amtsräume des Standesamts

Anmerkung:
In den nach Festgebühren abzurechnenden öffentlichen Leistungen sind die Wegezeiten (nach Satz 5 der Anmerkung zu Nr. 1.4 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung ) mit einem pauschalierten Betrag im Gebührensatz abgegolten.

12.13.2.1 während der allgemeinen Öffnungszeiten 80,00
12.13.2.2 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung 150,00
12.13.3 bei Vornahme der Eheschließung bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt – zusätzlich zur Gebühr nach 12.13.1 oder 12.13.2 40,00
12.14 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, sofern diese keine Gebührenbefreiung vorsehen 50,00
12.15 Aufnahme und Weiterleitung eines Antrages auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ( § 107 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -FamFG- ) – pro Person 20,00
12.16 Aufnahme, Weiterleitung und Prüfung eines Antrages auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ( § 107 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 FamFG und § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 18. September 2008 -GVBl. S. 313- in der jeweils geltenden Fassung) – pro Person 50,00
12.17 Beurkundung einer im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland geschlossenen Ehe oder Lebenspartnerschaft ( § 34 Abs. 1 und 2 , § 35 Abs. 1 PStG ) 100,00
12.18 nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland ( § 36 Abs. 1 PStG ) 90,00
12.19 Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Sterbefalls ( § 36 Abs. 1 PStG) 62,00
12.20 Aufnahme einer Niederschrift über die Versicherung an Eides statt ( § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG , § 2 Abs. 2 Satz 2 PStV ) 40,00
12.21 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften sowie Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung ( § 41 Abs. 1 , § 42 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 , §§ 45a , 45b PStG ) 25,00
12.22 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung nach § 43 Abs. 1 PStG soweit nicht Gebührenfreiheit nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes besteht 25,00
12.23 Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung ( § 46 PStV ) 10,00
12.24 Ausstellung von Personenstandsurkunden oder beglaubigten Registerauszügen ( § 55 Abs. 1 , § 67 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 PStG ) 10,00
12.25 Eintragungen in ein internationales Stammbuch der Familie ( § 52 PStV ) 10,00
12.26 Eintragung einer Folgebeurkundung auf Wunsch ( § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG ) 20,00
12.27 Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder einem Personenstandsregister oder die Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsregister oder Personenstandsbuch ( §§ 62 , 66 Abs. 1 Satz 1 , § 67 Abs. 3 , § 76 PStG ) 10,00
12.28 Erteilung einer Auskunft aus oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte ( §§ 62 , 66 Abs. 1 Satz 2 , § 76 PStG ) 20,00
12.29 Übermittlung der Beurkundungsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt ( § 56 Abs. 4 Satz 1 PStG ) 8,00
12.30 Ausdruck und Beglaubigung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt ( § 56 Abs. 4 Satz 2 PStG ) 10,00
12.31 Suchen eines Eintrages oder Vorganges, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können ( §§ 62 , 66 und § 67 Abs. 3 , § 76 PStG ) 25,00 bis 100,00
12.32 Einsicht in das zentrale Personenstandsregister Thüringens anstelle der Vorlage von zur Beurkundung des Personenstandsfalles erforderlichen Dokumenten ( § 9 PStG ) – je Eintrag 6,00
12.33 Einsicht durch den Standesbeamten in das elektronische Melderegister anstelle der Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung/ Melderegisterauskunft ( §§ 9 , 12 Abs. 2 PStG , § 8 PStV ) je Eintrag 6,00
12.34 Auslagen
12.34.1 Fernsprech- und Portogebühren mit Ausnahme der einfachen Beförderungsgebühr – in voller Höhe  
12.34.2 Vergütung für einen hinzugezogenen Dolmetscher – in voller Höhe  
12.34.3 auf Wunsch der Eheschließenden veranlasste Kosten für die Bereitstellung von Räumen 240,00
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