Geburt eines Kindes

Was ist zu tun ?

Die Beurkundung einer Geburt obliegt dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Kind geboren wird.

Sie ist innerhalb einer Woche von einem sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die bei der Geburt zugegen gewesen ist (meist die Hebamme – bei Hausgeburten) mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzuzeigen. Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

Zur Anzeige der Geburt sind folgende Nachweise vorzulegen: Die Geburtsurkunden der Eltern und deren Heiratsurkunde; bei nicht miteinander verheirateten Eltern- die Geburtsurkunde und wenn vorhanden, die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgerechtserklärung; ein Dokument der Eltern (Personalausweis oder Reisepass); Geburtsbescheinigung soweit von einem Arzt bzw. der Hebamme ausgestellt. Die Vorlage eventuell weiterer benötigter Unterlagen und Dokumente erfragen Sie bitte im Standesamt.

Die in einem Standesamt anfallenden Gebühren werden in der Thüringer Verwaltungskostenordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Vorname und Familienname des Kindes

Die Sorgeberechtigten des Kindes wählen den Vornamen ihres Kindes und geben diesen bei der Geburtsanzeige an. Der Vorname muss zweifelsfrei das Geschlecht des Kindes erkennen lassen, deshalb ist der gewünschte Vorname nicht immer eintragungsfähig. Nach der Beurkundung des/r Vornamens/n im Standesamt sind grundsätzlich keine nachträglichen Änderungen mehr möglich.

Den Ehenamen erhält ein Kind zum Geburtsnamen, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Namen führen. Führen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind erklärt, entscheiden beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhalten soll.

Das Kind einer unverheirateten Mutter mit alleinigem Sorgerecht erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht ausübt, können gemeinsam eine Namenserklärung zum Geburtsnamen ihres Kindes abgeben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass an dieser Stelle nicht alle eventuellen Besonderheiten bei der Beurkundung dargestellt werden können. Aus diesem Grund stehen wir selbstverständlich telefonisch, persönlich zur Sprechzeit oder auch nach Terminabsprache sowie per e-Mail gern zur Verfügung.

Vorname – Eintragungsfähigkeit

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Standesamt den Wunschnamen für ihr Kind nicht eintragen kann, z.B. bei seltenen ausländischen Namen, bei denen nicht eindeutig das Geschlecht des Kindes erkennbar ist. Die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) bietet Eltern den Service an, Vornamen zu überprüfen und eine kostenpflichtige Bestätigung auszustellen. Einen entsprechenden Leitfaden der Gesellschaft über die Vorgehensweise können Sie im Standesamt erhalten.

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